AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der remoso GmbH

Version 1.0 / 30.09.2022

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der remoso GmbH, Zuppinger Strasse 18, 88213 Ravensburg (nachfolgend „remoso“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde / Kunden“ genannt) abgeschlossenen Verträge und Leistungsvereinbarungen, insbesondere für Software- und Dienstleistungsverträge.

1.2 Folgende Anhänge sind zudem Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, Vereinbarungen und Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von remoso ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Umsetzung/Erbringung von Leistungen durch remoso bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden. Zusätzliche oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn remoso einen Auftrag annimmt, in dem der Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

1.4 Erhält der Kunde bereits aufgrund früherer Vereinbarung Produkte oder Dienstleistungen von remoso, so gelten ab sofort auch für diese Produkte oder Dienstleistungen die geänderten oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersetzen damit die bisherige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von remoso. Bestellt der Kunde in Zukunft weitere Produkte oder Dienstleistungen bei remoso, so gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese zukünftigen Produkte oder Dienstleistungen.

2. Allgemeine Bestimmungen – Software

2.1 remoso stellt dem Kunden im Rahmen des Vertrages einen vereinbarten Software-Umfang und/oder ergänzende Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung. Die remoso Software wird als "Software as a Service (SaaS)" angeboten, d.h. die Software und die dazugehörigen Daten werden zentral von remoso gehostet und von den Anwendern des Kunden mit Standard-Webbrowsern über das Internet oder bei bestimmten Anwendungen als App abgerufen und bedient.

2.2 remoso kann die Software während der Laufzeit des Vertrags jederzeit aktualisieren, um entsprechend Fehlerkorrekturen und/oder Funktionserweiterungen bereitzustellen und/oder die Software im eigenen Ermessen dem technischen Fortschritt anzupassen. Dies erfolgt unter der Voraus-setzung, dass solche Aktualisierungen oder Upgrades, welche die Software-Features entfernen oder wesentlich verändern, nur mit Zustimmung des Kunden zulässig sind. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn remoso den Kunden über die neue Version und die entsprechenden Änderungen in Textform (z.B. per E-Mail) mit angemessener Frist (in der Regel vier Wochen) informiert und der Kunde der Änderung in Textform (z.B. per E-Mail) vor Durchführung der Änderung nicht widerspricht. In der Mitteilung an den Kunden wird remoso den Kunden ausdrücklich auf diese Auswirkung hinweisen.

2.3 Änderungen der remoso Software, die keine solchen Auswirkungen mit sich bringen, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Kunden.

2.4 remoso ist nicht verpflichtet, dem Kunden potenzielle neue Versionen seiner Technologie wie in Abschnitt 2.2 beschrieben anzubieten.

2.5 remoso ist nicht verpflichtet, den Wünschen des Kunden nach zusätzlichen Systemfunktionalitäten nachzukommen. remoso kann diese jedoch nach eigenem Ermessen in eine seiner nächsten Softwareversionen aufnehmen und dem Kunden nach freiem Ermessen kostenfrei oder aber entgeltlich in seinem Mandanten Account zur Nutzung freigeben. Jegliche Vorschläge des Kunden bezüglich der Funktionalität oder des Designs der Software oder sonstige Eingaben des Kunden haben keinen reduzierenden Einfluss auf die vom Kunden geschuldete Vergütung.

3. Lizenzen

3.1 Rechtsinhaber der vertragsgegenständlichen Software und anderer Gegenstände ist remoso oder einer ihrer Geschäftspartner, der sie zum Weitervertrieb ermächtigt hat.

3.2 Vorbehaltlich der Vertragsbedingungen und der Zahlung der vereinbarten Entgelte (einschließlich nutzungsabhängiger Entgelte) räumt remoso dem Kunden während der Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die Software für den vorgesehenen Zweck zu nutzen. Das Recht des Kunden, auf die Software zuzugreifen und sie zu nutzen, umfasst insbesondere das Recht, Daten in die Software einzugeben und/oder hochzuladen, diese Daten mit der Software zu verarbeiten und Daten über die von der Software bereitgestellten Download-Schnittstellen herunterzuladen.

3.3 Das Recht des Kunden zur Nutzung der Software beschränkt sich auf die eigenen Fuhrpark-management-, Flottenmanagement-, Equipment Management-, Mobilitäts-, Reisemanagement- und/oder Rental-/ Carsharing-Bedürfnisse des Kunden und/oder seiner verbundenen Unternehmen (Softwarezweck). Der Kunde kann sein Nutzungsrecht an der Software nicht an Dritte weitergeben, die keine verbundenen Unternehmen des Kunden sind.

Im Rahmen der Zwecke der Vereinbarung bezeichnet der Begriff "Verbundenes Unternehmen" jede Körperschaft, Gesellschaft oder andere Einheit, die zu dem betreffenden Zeitpunkt (i) von dieser Partei kontrolliert wird oder (ii) diese Partei kontrolliert oder (iii) unter gemeinsamer Kontrolle mit dieser Partei steht. Zu diesem Zweck bedeutet "Kontrolle" entweder die direkte oder indirekte Kontrolle von mehr als 50 % Anteile oder sonstigen Beteiligungen an der Gesellschaft, die bei der Wahl von Direktoren oder Wahl/Bestellung von Organen stimmberechtigt sind.

3.4 Der Kunde ist berechtigt, seine Zugangs- und Nutzungsrechte an der Software ganz oder teilweise

  • an verbundene Unternehmen des Kunden und/oder
  • an Mitarbeiter und/oder externe Auftragnehmer des Kunden (oder von verbundenen Unternehmen des Kunden) unterzulizensieren, soweit diese auf die Software zugreifen und sie für den Zweck der Software nutzen müssen.

3.5 Der Kunde stellt sicher, dass der Zugriff und/oder die Nutzung der Software durch Dritte mit allen Bestimmungen des Vertrages übereinstimmt. Jede Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch diese Dritte gilt als Verstoß des Kunden.

4. Hosting

4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird remoso die Software hosten (oder von einem Drittanbieter hosten lassen) und die physische Kontrolle über die Software behalten. Der Kunde nutzt für den Zugriff auf die Software, die Nutzung und den Betrieb der Software das Internet über seitens remoso definierten Standard-Webbrowser und/oder über mobile Anwendungen (z.B. App).

4.2 Sofern (i) nichts ausdrücklich anderes vereinbart wurde, ist remoso nicht verpflichtet, dem Kunden Kopien von Computerprogrammen oder Teile des Quellcodes der Software, sei es in Form eines Objektcodes oder Quellcodes, zu liefern oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.

4.3 Die für Software-Hosting durch remoso geltende Servicelevel Vereinbarung ist in Anhang 1 dokumentiert:
Service Level Agreement der remoso GmbH.

5. Abnahmeverfahren– Kundenindividuelle Entwicklungen

5.1 Jedes beauftragte Arbeitsergebnis mit technischem Softwarebezug unterliegt der Abnahme durch den Kunden im Rahmen von Abnahmeprüfungen, welche die Übereinstimmung des Arbeitsergebnisses mit der vereinbarten Funktionalität und Spezifikation überprüfen. Die Parteien sind bestrebt, für jedes Arbeitsergebnis vorab eine Reihe von Prüf- und Abnahmekriterien zu vereinbaren.

5.2 Die Abnahme beginnt innerhalb von sieben Werktagen, nachdem remoso dem Kunden mitgeteilt hat, dass ein bestimmtes Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit ist. Die Testzeit für den Kunden beträgt vierzehn Tage für jedes Arbeitsergebnis.

5.3 Erfüllt das Arbeitsergebnis die vereinbarten Prüf- und Abnahmekriterien oder sind diese nicht vereinbart, so wird der Kunde innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Ablauf der in Ziffer 5.2 definierten Testzeit remoso ein Abnahmeprotokoll auszustellen. Ein Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen dessen vereinbarter Funktionalität und Spezifikation, wenn das Arbeitsergebnis selbst ohne größere Hindernisse verwendet werden kann.

5.4 Erfüllt das Arbeitsergebnis die Voraussetzungen für die Abnahme gemäß Ziffer 5.3 nicht, muss der Kunde dies innerhalb der in Ziffer 5.3 genannten Frist in Textform (z.B. per E-Mail) remoso mitteilen und die Gegenstände, die nicht den vereinbarten Spezifikationen oder Funktionen entsprechen, detailliert beschreiben und den Mangel von remoso nachbessern lassen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde diese Mängelrüge nicht innerhalb der in Ziffer 5.3 genannten Frist vornimmt.

5.5 Entspricht das Arbeitsergebnis nicht den Anforderungen für die Abnahme nach Ziffer 5.3, muss remoso

  • die Mängel, die zum Scheitern der Abnahmeprüfung geführt haben, beheben und
  • den Kunden nach Beseitigung der Mängel erneut benachrichtigen.

Das Abnahmeverfahren ist dann in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 5 zu wiederholen.

5.6 Schlägt die Abnahme des Arbeitsergebnisses wiederholt fehl, so ist der Kunde wahlweise berechtigt, (i) eine weitere Mangelbeseitigung einzufordern, (ii) die betreffende Leistungsvereinbarung, soweit es sich auf das konkrete Arbeitsergebnis bezieht, ohne Kosten oder Haftung gegenüber remoso teilweise zu stornieren und die Rückerstattung der im Zusammenhang mit diesem Arbeitsergebnis an remoso geleisteten Zahlungen zu verlangen oder (iii) eine angemessene Herabsetzung der mit dem Arbeitsergebnis verbundenen Gebühren zu verlangen.

5.7 Die Abnahme entbindet remoso nicht von der Verpflichtung zur Beseitigung der im Abnahmeprüfprotokoll festgestellten Mängel und auch nicht von anderen Verpflichtungen, die remoso in Bezug auf Mängel, die zu einem späteren Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit festgestellt werden, schuldet.

5.8 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abnahmeprüfung.

5.9 Bestimmte Liefertermine für Arbeitsergebnisse sind nur verbindlich, wenn sie von remoso ausdrücklich als verbindlich in Textform (z.B. per E-Mail) vereinbart oder bestätigt werden.

6. Mängel und Kunden-Support

6.1 Bei Softwaremängeln hat remoso den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei Mängeln anderer Produkte (z.B. Schlüsselschränke, Telematik Geräte, etc.) wird remoso den Mangel nach Wahl von remoso entweder durch (i) Reparatur des defekten Produkts oder (ii) Bereitstellung eines mangelfreien Ersatzprodukts beheben.

6.2 Sollte remoso einen Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beheben, hat der Kunde Anspruch auf eine zeitlich begrenzte, angemessene Herabsetzung der Gebühren für das von dem Mangel betroffene Produkt oder die Dienstleistung. Die zeitliche Begrenzung beschränkt sich auf den Zeitraum, in dem der Mangel real war.

6.3 Vor Ablauf der Nachfrist gemäß Ziffer 6.1 hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die verschuldensunabhängige Haftung (d.h. ohne Rücksicht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz) gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung.

6.4 Der Kunde benennt und teilt remoso einen oder mehrere benannte Support-Ansprechpartner mit, die in Ermangelung außergewöhnlicher Umstände die einzige(n) Anlaufstelle(n) des Kunden für den Anwendersupport von remoso sind.

6.5 Die einzige Gewährleistungspflicht von remoso für Mängel an Fremdprodukten, die remoso im Auftrag des Kunden beschafft und an den Kunden zum Selbstkostenpreis weiterverkauft (mit oder ohne Berechnung einer Bearbeitungsgebühr), besteht darin, die eigenen Gewährleistungsansprüche von remoso gegen den Drittanbieter an den Kunden abzutreten und den Kunden bei der Verfolgung dieser Ansprüche gegen den Drittanbieter zu unterstützen. Sonstige Ansprüche gegen remoso wegen Mängeln an solchen Fremdprodukten bestehen nur insoweit, als ein Mangel durch eigene unsachgemäße Behandlung des Fremdprodukts durch remoso verursacht wurde.

6.6 Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes verjähren 6 Monate nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden Dies gilt nicht für Mängel, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von remoso zurückzuführen sind.

7. Daten

7.1 Der Kunde behält alle Rechte, Eigentumsrechte und Ansprüche an allen Daten, die im Namen des Kunden (oder eines seiner verbundenen Unternehmen) in die Software eingegeben und/oder hochgeladen werden oder durch die weitere Verarbeitung dieser Daten unter Verwendung der Software (zusammen die "Kundendaten") gewonnen werden.

7.2 Während der Laufzeit des Vertrages kann der Kunde die Teile der Kundendaten, die remoso über die von der Software bereitgestellten Standardfunktionen zur Verfügung stellt, abrufen und exportieren. Der Zugriff des Kunden auf andere Teile der Kundendaten (z.B. die zugrunde liegenden "Rohdaten" in den Datenbanken von remoso) erfordert eine gesonderte Vereinbarung zwischen remoso und dem Kunden, die eine angemessene Vergütung für die entsprechende Arbeitszeit der Mitarbeiter von remoso vorsieht.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Exportfunktionalität der Software zu nutzen, um regelmäßig (zumindest bei relevanten Änderungen der Kundendaten) eigene Sicherungskopien der Kundendaten zu erstellen, die von remoso über die Exportschnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Solche vorbeugenden Maßnahmen gegen einen möglichen Datenverlust liegen in der Verantwortung des Kunden.

7.4 Für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ablauf des Vertrages hat der Kunde weiterhin Zugriff auf die von remoso gespeicherten Kundendaten und kann diese mit den von der Software bereitgestellten Standardexportfunktionen im CSV-Format exportieren. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Kundendaten rechtzeitig zu exportieren, um sie für den zukünftigen Gebrauch zu sichern. Übertragungen oder Exporte von Daten, die nicht mit den Standardfunktionen der Software durch-geführt werden können, müssen rechtzeitig bestellt werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen remoso und dem Kunden, die eine angemessene Vergütung für die entsprechende Arbeitszeit der Mitarbeiter von remoso vorsieht.

7.5 Nach Ablauf der 14-tägigen Datenexportzeit gemäß Ziffer 7.4 wird remoso die Kundendaten von seinen Speichermedien löschen und alle unter seiner Kontrolle stehenden korrespondierenden Dokumente vernichten, es sei denn, remoso ist durch gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften verpflichtet, diese Daten länger zu speichern. Vorstehendes gilt insbesondere, um remoso die Erfüllung eigener, gesetzlicher Pflichten (Steuern, Compliance, Arbeitsrecht etc.) zu ermöglichen.

7.6 Die Löschpflicht nach Ziffer 7.5 gilt nicht für Daten, die in regelmäßigen Sicherungskopien umfangreicher Datensätze enthalten sind, bei denen eine individuelle Löschung der Kundendaten einen erheblichen Aufwand für remoso bedeuten würde. Das Wiederherstellen oder Verwenden solcher Datenkopien nach Beendigung des Vertrages ist nicht gestattet. Der Kunde kann verlangen, dass remoso auch solche Sicherungskopien löscht, vorausgesetzt, dass der Kunde sich bereit erklärt, remoso die dabei entstehenden Kosten zu erstatten. Dies beinhaltet auch eine angemessene Vergütung für die entsprechende Arbeitszeit der Mitarbeiter von remoso.

7.7 remoso behält sich alle Rechte, Eigentumsrechte und Ansprüche an Transaktions- und Leistungsdaten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Kunden vor, die remoso zu Sicherheits-, Softwareoptimierungs- und Produktmarketingzwecken sammeln und verwenden darf, sofern diese Daten und Nutzungen nicht die Identität des Kunden offenbaren oder bestimmte Nutzungsmerkmale der Software umfassen, die die Identität des Kunden aufdecken.

7.8. Die Regelungen zum Schutz persönlicher Daten und zur Verarbeitung von Kundendaten durch remoso finden Sie im Anhang 2: Verarbeitung Daten im Auftrag (Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung).

8. Zusätzliche Dienstleistungen

8.1 Die Parteien können jederzeit zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen vereinbaren, die dem Kunden von remoso direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Software oder aber unabhängig davon zur Verfügung gestellt werden. Solche zusätzlichen Dienstleistungen können (sind aber nicht darauf beschränkt) Folgendes umfassen:

  • Anpassungen der Software und/oder
  • Änderungen an bestehenden Software-Features und/oder das Hinzufügen neuer, vom Kunden gewünschter Software-Features.
  • Schulungen
  • Prozess- und Geschäftsentwicklungsberatung

8.2 Für jede Zusatz-/ Dienstleistung vereinbaren die Parteien individuell den Inhalt und Umfang der Arbeit von remoso und die vom Kunden zu zahlenden Entgelte (Leistungsvereinbarung). Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben, Arbeitsergebnisse und Liefertermine vereinbaren möchte, sind diese schriftlich in der Leistungsvereinbarung niederzuschreiben. Jede Leistungsvereinbarung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

8.3 Jedes Arbeitsergebnis der Zusatz-/ Dienstleistungen von remoso wird dem Kunden zu den gleichen Lizenzbedingungen wie die Originalsoftware überlassen. Alle geistigen und physischen Eigentums-rechte an einem Arbeitsergebnis, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden, sind Eigentum von remoso.

9. Schulungs- und Beratungsverträge Besondere Bestimmungen

9.1 remoso behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.

9.2 Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.

9.3 Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.

9.4 Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann kein Gutschein ausgestellt werden.

9.5 Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.

9.6 Bei Stornierungen und Umbuchungen

  • bis 2 Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn entstehen keine Kosten, außer den ggf. bereits angefallenen Reisekosten.
  • weniger als 2 Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn wird der volle Schulungspreis zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten fällig. Nach vollständiger Zahlung des Schulungspreises erhält der angemeldete Teilnehmer in diesem Fall einen Gutschein über 50 % des Schulungspreises mit einem Jahr Gültigkeit. Zur Einlösung ist dieser Gutschein gleichzeitig mit einer erneuten Anmeldung einzureichen.
  • die kurzfristig erfolgen (bis 1 Woche vor Leistungsbeginn) werden 100% der vereinbarten Kosten, zzgl. ggf. bereits angefallener Reisekosten, berechnet.

9.7 Werden die durch Stornierung oder Umbuchung frei gewordenen Termine durch einen Dritten übernommen, werden lediglich die ggf. bereits für diesen Termin angefallenen Reisekosten berechnet.

9.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Kunde alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen und bedeutsamen Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

9.9 Soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, gewährt der Kunde dem Auftragnehmer Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und stellt ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.

10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1 Ein Vertrag beginnt mit dem vereinbarten Datum. Ist kein Startdatum ausdrücklich vereinbart, gilt das Datum der Vertragsannahme als Startdatum.

10.2 Hinsichtlich der Software kann jede Partei den Vertrag bis zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats mit Wirkung zum letzten Tag des sechstfolgenden Kalendermonats kündigen (Sechs-Monatsfrist). Die Kündigung muss der anderen Partei in Textform als Brief oder per E-Mail an sales@remoso.com zugestellt werden. Solange keine der Vertragsparteien fristgerecht kündigt, bleibt der Vertrag automatisch bis zum letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats gültig.

10.3 remoso ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zu ändern oder zu ergänzen. Die geänderten oder ergänzten allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden zur Kenntnis gebracht. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung, so werden die geänderten oder ergänzten Bedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist remoso berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten oder ergänzten Bedingungen in Kraft treten sollen.

10.4 Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

10.5 Auf Wunsch des Kunden ist remoso verpflichtet, dem Kunden und/oder einem vom Kunden vor und/oder nach Vertragsbeendigung ausgewählten Drittlieferanten eine angemessene Übergangsunterstützung zu gewähren, jeweils gegen eine angemessene Vergütung für remoso nach Aufwand. Diese Übergangsunterstützung umfasst den Zugriff des Kunden auf die Kundendaten, verpflichtet remoso jedoch nicht zur Offenlegung oder Übertragung von Computerprogrammen oder des Codes der Software, sei es in Form eines Objektcodes oder Quellcodes.

10.6 Alle Bestimmungen des Vertrages, die ihrer Natur nach auch nach Beendigung des Vertrages weiter gelten sollen, bleiben von der Kündigung des Vertrages unberührt. Dies gilt insbesondere für etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien.

11. Unterauftragnehmer

11.1 Der Kunde stimmt grundsätzlich zu, dass remoso bei der Bereitstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags nach eigenem Ermessen Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen darf. Auf Kundennachfrage ist remoso verpflichtet, dem Kunden Auskunft über eingebundene Unterauftragnehmer zu erteilen. Der Kunde kann begründet der Einbindung bestimmter Auftragnehmer widersprechen. Remoso ist bei Widerspruch bemüht, alternative Unterauftragnehmer einzubinden. Bleibt die Bemühung erfolglos, sollen Kunde und remoso gemeinsam alternative Lösungen finden, um das Vertragsfortbestehen nicht zu gefährden. Gibt es keine Einigung bezüglich alternativer Unterauftragnehmer, so kann remoso den Vertrag gemäß den Fristen im Pkt. 10.2 kündigen.

11.2 Soweit remoso Unterauftragnehmer mit der Durchführung spezifischer Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden beauftragt, werden diesem Unterauftragnehmer dieselben Datenschutzverpflichtungen auferlegt, die in der Vereinbarung zwischen remoso und dem Kunden, durch einen Vertrag oder einen anderen Rechtsakt nach geltendem Recht festgelegt sind, insbesondere ausreichende Garantien für die Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen in einer Weise, dass die Verarbeitung den Anforderungen des geltenden Datenschutz-rechts entspricht.

11.3 remoso bleibt vollumfänglich verantwortlich für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf alle Aufgaben, die er einem Unterauftragnehmer übertragen hat.

12. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Der Kunde muss die vereinbarte Vergütung an remoso zahlen. Die Preise der remoso verstehen sich ab Firmensitz Ravensburg zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.

12.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden vereinbarte nutzungsabhängige variable Entgelte monatlich nach Erbringung der Leistung zum jeweiligen Monatsende abgerechnet. Für Produkte oder Dienstleistungen, die nur für einen Teil des Monats angeboten werden, werden die monatlich angefallenen Gebühren berechnet.

12.3 Abrechnungen durch remoso für etwaige Zusatzleistungen werden zu den in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen vereinbarten Meilenstein-Terminen erstellt. Sind solche Meilenstein-Termine nicht vereinbart, werden die Zusatzleistungen nach deren Fertigstellung abgerechnet.

12.4 Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis gemäß zum Leistungsdatum gültiger remoso Preistabelle nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Nimmt der Kunde - gleichgültig, ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage - weitere Leistungen der remoso in Anspruch, gelten - vorbehaltlich sonstiger Regelungen – die zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen jeweils gültigen Listenpreise der remoso. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Ein Arbeitstag besteht aus 8 Stunden. Darüber hinaus gehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abgerechnet. Im Vertrag angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls remoso im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

12.5 Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der remoso bzw. aus den tatsächlich entstandenen Kosten. Reisezeiten gelten in diesem Rahmen als verrechenbare Arbeits-/ Leistungszeit.

12.6 Für alle anderen Produkte (z.B. Schlüsselschränke, Telematik-Geräte, Telematik-Datenverträge, usw.) gelten individuellen Bedingungen, die nicht Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

12.7 Kann eine Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.

12.8 remoso stellt seine Rechnungen in der Regel elektronisch im PDF-Format aus. Gegen Zahlung von zusätzlich 5,00 € pro Rechnung kann der Kunde stattdessen eine Papierrechnung anfordern.

12.9 Alle Zahlungen sind vierzehn (14) Tage nach Erhalt der entsprechenden Rechnung ohne Abzüge fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Für verspätete Zahlungen werden täglich anteilig Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Sofern Mahnungen erstellt werden, wird je Mahnung eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 EUR inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Remoso behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden vor.

12.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von remoso aus dem Vertrag aufzurechnen. Der Kunde kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden bleibt (i) von remoso unbestritten, (ii) ist durch ein rechtskräftiges, nicht anfechtbares Urteil bestätigt oder (iii) ist entstanden aufgrund eines Mangels der Ware oder Dienstleistung, für die remoso eine Zahlung mit eigener Forderung gegen den Kunden verlangt.

12.11 remoso behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach billigem Ermessen im Voraus zu erheben.

12.12 remoso ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und die Erfüllung einiger oder aller seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn (und solange) der Kunde eine fällige Zahlung an remoso nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Zahlungserinnerung von remoso leistet, aus der die Absicht von remoso hervorgeht, die Leistung auszusetzen, wenn keine Zahlung erfolgt.

12.13 Die Parteien werden versuchen, ihre Beziehung so zu gestalten, dass keine Quellensteuerverpflichtungen bezüglich der im Rahmen des Vertrages anfallenden Gebühren entstehen. Sind solche Verpflichtungen jedoch unvermeidbar und ist es nicht möglich, eine Befreiung oder Ermäßigung zu erlangen, muss der Kunde die geltenden Quellensteuerbeträge von seinen Zahlungen an remoso abziehen und gegenüber remoso nachweisen, dass diese Beträge an die zuständige Steuerbehörde gezahlt wurden.

13. Vergütungsanpassung

13.1 remoso kann für Lizenzgebühren und gelistete Stunden-/ Tagessätze jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten, mit Mitwirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden nach eigenem Ermessen und unter Einhaltung der Bestimmung gemäß Pkt. 13.2 ändern.

13.2 Preisanpassungen können höchstens in Höhe der allgemeinen Preissteigerung in Deutschland erfolgen. Als Bezugsgrößen-Index wird der vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden festgestellte Verbraucher-Preisindex für Deutschland herangezogen. Berechnungsgrundlage ist jeweils der Zeitraum seit der letzten umgesetzten Preisanpassung.

14. Schadloshaltung

14.1 remoso stellt den Kunden von allen Ansprüchen, Forderungen und Maßnahmen frei, die gegen den Kunden aufgrund einer Verletzung von (i) Patenten (einschließlich Gebrauchsmustern) in der Europäischen Union und/oder (ii) anderen geistigen Eigentumsrechten als Patenten innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden erhoben werden ("IP-Ansprüche"). Remoso ist nicht verantwortlich für Patente (einschließlich Gebrauchsmuster) außerhalb der Europäischen Union.

14.2 Als Voraussetzung für eine solche Verteidigung und Schadloshaltung ist der Kunde verpflichtet, remoso unverzüglich über alle angeblichen IP-Forderungen zu informieren, alle angemessenen Informationen, Kooperationen und Hilfestellungen zur Verfügung zu stellen, solche Ansprüche nicht anzunehmen oder selbst zuzulassen, zu vergleichen oder beizulegen und alle Streitigkeiten, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, nur in Absprache mit remoso zu führen.

14.3 remoso hat keine Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 14.1, soweit ein Anspruch auf (i) der Kombination, dem Betrieb oder der Nutzung der Software mit anderen Diensten oder Software, die nicht von remoso bereitgestellt werden, beruht, wenn eine solche Verletzung ohne diese Kombination, Bedienung oder Nutzung vermieden worden wäre; oder (ii) der Nutzung der Software in einer mit dem Vertrag unvereinbaren Weise; oder (iii) der Fahrlässigkeit oder dem vorsätzlichen Fehlverhalten des Kunden.

15. Haftung

15.1 remoso haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben. Im letzteren Fall ist die Haftung von remoso auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet remoso nicht.

15.2 Die Haftung bei Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle von Arglist bleibt unberührt.

15.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine Haftung von remoso aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters von remoso. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt remoso unbenommen.

15.4 remoso haftet für Schäden aus zusätzlichen Dienstleistungen nur, soweit die Fragestellungen den Inhalt der Leistungsvereinbarung betroffen haben.

15.5 Die Gesamthaftung von remoso ist auf einen Höchstbetrag von 100.000 € je Schadensereignis, mit einer Gesamthaftung von 250.000 € für alle in einem Kalenderjahr eintretenden Schadensereignisse begrenzt. Die Haftung von remoso für entgangenen Gewinn ist vollständig ausgeschlossen.

15.6 remoso haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder Programmen, soweit der Verlust oder die Beschädigung durch geeignete Präventivmaßnahmen des Kunden (einschließlich der Eigenerstellung von Sicherungskopien gemäß Ziffer 7.3 vermieden oder gemildert worden wäre. Jegliche Haftung von remoso für den Verlust von Daten oder Programmen unterliegt den sonstigen Einschränkungen dieser Ziffer 15.5.

15.7 Außer in den Fällen, in denen eine vertragliche Garantie übernommen wurde oder im Falle von Tod oder Körperverletzung gelten die Beschränkungen dieser Ziffer 15.5 unabhängig vom Klagegrund, einschließlich unerlaubter Handlung, quasi vertraglicher Haftung, vertraglicher Freistellungsverpflichtungen oder Gewährleistungsansprüchen. Die Beschränkungen gelten - mit den erforderlichen Änderungen - auch dann, wenn Ansprüche direkt gegen einen Mitarbeiter, Vertreter oder sonstigen Vertreter von remoso geltend gemacht werden.

16. Vertraulichkeit

16.1 "Vertrauliche Informationen" sind sämtliche Informationen, die als "vertraulich" gekennzeichnet sind, oder mündliche Informationen, die später in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt und als vertraulich gekennzeichnet werden, sowie Informationen, deren vertraulicher Charakter sich aus ihrem Inhalt oder aus den Umständen, unter denen sie offenbart wurden, ergibt. Vertrauliche Informationen umfassen den Inhalt etwaiger kommerzieller Vereinbarungen zwischen den Parteien. Bestehen Zweifel an der Vertraulichkeit der Informationen, so setzt sich die Vertragspartei, die die Offenlegung dieser Informationen in Betracht zieht, unverzüglich mit der anderen Vertragspartei in Verbindung, um eine Klärung zu erwirken, auf jeden Fall bevor sie die Informationen an Dritte weitergibt.

16.2 Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn (i) sie vor der Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren; (ii) sie unabhängig ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen Partei entwickelt wurden; (iii) sie rechtmäßig von Dritten erhalten wurden, die nach bestem Wissen der Partei nicht an eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der anderen Partei gebunden waren; (iiii) diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne dass die in der Vereinbarung enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen oder andere Bestimmungen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Parteien verletzt werden; oder (5i) sie müssen auf der Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder auf der Grundlage der Offenlegungsvorschriften für Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, offengelegt werden. Im letzteren Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei über die Offenlegung ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu informieren.

16.3 Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei als vertraulich zu behandeln und beim Schutz der vertraulichen Informationen gegenüber der anderen Partei mindestens die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen (in jedem Fall aber nicht weniger als die angemessene Sorgfalt).

16.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gem. dieser Ziffer 16 gilt sowohl für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages als auch unbefristet nach Beendigung des Vertrages.

17. Höhere Gewalt

17.1 Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt (einschließlich, aber nicht ausschließlich, höherer Gewalt, staatlicher Handlungen oder Weisungen, Terrorismus, Krieg, Aufruhr, Aufstand, Revolte oder Bürgerkrieg, Überschwemmungen oder Embargos) zurückzuführen ist, die nicht unter der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei steht. In solchen Fällen wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über solche Umstände zusammen mit entsprechenden Nachweisen informieren. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird während, jedoch nicht länger als die Dauer des Bestehens eines solchen Grundes und der für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen in solchen Fällen vernünftigerweise erforderlichen Frist ausgesetzt.

17.2 Wenn ein Grund für höhere Gewalt im Zusammenhang mit einer wesentlichen Verpflichtung der betroffenen Partei länger als einen Monat andauert, werden die Parteien in gutem Glauben die Erfüllung der Verpflichtungen jeder Partei erörtern.

18. Bezugnahmen

18.1 remoso ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken in eigenen Werbemitteln wie Website, Messeauftritt, Broschüren, Newslettern etc. zu verwenden. Sofern eine solche Verwendung der Marke des Kunden bestimmten Richtlinien unterliegt, hat der Kunde diese in Textform (z.B. per E-Mail) an remoso zu melden.

18.2 Eine Verwendung des Namens und/oder Logos des Kunden in Pressemitteilungen an externe Verteiler und/oder in Fallstudien darf nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden erfolgen.

19. Vertragsänderungen

Remoso darf die Vertragsbedingungen mit Zustimmung des Kunden ändern. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn (i) remoso den Kunden über die vorgeschlagenen Änderungen in Textform (z.B. per E-Mail) mit einer angemessenen Frist (in der Regel vier Wochen) informiert und (ii) der Kunde der Änderung in Textform (z.B. per E-Mail) vor Inkrafttreten der Änderung nicht widerspricht. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausen.

20.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein/werden oder von einer zuständigen Behörde oder einem Gericht für ungültig erklärt werden, bleiben alle anderen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang wirksam. Die Parteien verpflichten sich in bestem Wissen und Gewissen, die unwirksame oder ungültige Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

20.3 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus Verträgen ist der Firmensitz der remoso GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (Rechtsstreitigkeiten) sind die für den Sitz der remoso zuständigen Gerichte. Ausgenommen sind beschleunigte Inkassoverfahren oder sonstige Streitigkeiten mit zwingendem gesetzlichem Gerichtsstand vor anderen Gerichten, die unberührt bleiben.

20.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss jeglicher Bezugnahme oder Inanspruchnahme anderer Gerichtsbarkeiten. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge zum internationalen Warenkauf findet keine Anwendung (Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

remoso GmbH
Zuppinger Strasse 18
88213 Ravensburg

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